Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stanztec Landshut GmbH & Co KG / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Januar 2017
 


I. Allgemeine Bestimmungen
 

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und/oder unseren Leistungen (nachfolgend einheitlich „Lieferungen“) gelten ausschließlich unsere Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“). Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Kunde angibt, nur zu seinen allgemeinen Einkaufsbedingungen kaufen zu wollen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn bei Abschluss gleichartiger Verträge hierauf unsererseits nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen vom Kunden nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4. Es gelten die Incoterms 2010 (ICC-Publikation 715 ED), soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Berechnungen, Kalkulationen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen, Zeichnungen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Ein uns erteilter Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich oder in Textform bestätigt worden ist. Bis dahin bleiben unsere Angebote unverbindlich.

3. Ein Auftrag gilt auch dann als von uns angenommen, wenn die bestellte Ware dem Käufer ohne vorherige Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt oder geliefert wurde. Entsprechendes gilt für Änderungen angenommener Aufträge.

4. Für Preise, Bezeichnung und Beschreibung der bestellten Artikel sowie deren Anzahl ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Diese gilt als anerkannt, wenn ihr der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

5. Die Angabe von Abmessungen, Gewichten, Qualitätsmerkmalen, Datenblättern, Normen oder Werbeaussagen stellt keine Beschaffenheitsgarantie durch uns dar, soweit eine derartige Beschaffenheitsgarantie nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart wurde.

III. Lieferung, Lieferfristen

1. Lieferung und Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Auswahl der Transportart, des Versandweges und der Verpackung erfolgt nach unseren Zweckmäßigkeitserwägungen. Eine Versicherung gegen Transport- und andere Schäden wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen.

2. Mehr- oder Minderlieferungen sind uns in branchenüblichem Umfang, somit bis zu 10 % der vom Kunden bestellten Menge, gestattet.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
 

4. Von uns benannte Lieferfristen sind freibleibend, vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen mit dem Kunden. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, ferner die Klärung aller technischen Fragen voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist für uns angemessen, dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder auf ähnliche Ereignisse (wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc.) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen für uns angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert wurden.

6. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden konnte.

7. Bei Rahmenverträgen sind vom Kunden die Lieferungen innerhalb der vereinbarten Frist, sonst innerhalb 2 Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft, durch uns abzurufen. Werden vom Kunden Mehrmengen abgerufen, können wir die Lieferung auf die vertraglich vereinbarte Menge beschränken oder Mehrmengen auf Grundlage von Tagespreisen berechnen.

8. Nimmt der Kunde Lieferungen nicht oder nicht rechtzeitig ab, steht uns neben dem Erfüllungsanspruch und sonstiger gesetzlicher Rechte auch das Recht zu, die hiervon betroffene Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

9. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche des Kunden statt Leistung, die über die in Nr. 6. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns vom Kunden etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend von uns gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn und soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

10. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

11. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach der vereinbarten Lieferfrist bzw. Anzeige der Versandbereitschaft durch uns, können wir für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der betroffenen Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % hiervon an den Kunden berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

IV. Gefahrübergang

1. Sind spezielle Incoterms mit dem Kunden vereinbart, geht die Gefahr entsprechend den vereinbarten Incoterms auf den Kunden über.

2. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder andere Transportpersonen auf den Kunden über.

3. Sind wir zur Einlagerung der Ware berechtigt oder wünscht der Kunde Einlagerung der Ware durch uns, geht die Gefahr spätestens mit Einlagerung der Ware auf den Kunden über.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und vom Käufer gewünschte Transportoder sonstige Versicherung zzgl. der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Soll die Ware später als 3 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden oder kommt es zu einer vom Kunden zu vertretenden entsprechenden Verzögerung, sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss für uns Kostenerhöhungen (z. B. durch Materialpreissteigerungen, Steuern, Zölle, Tarifabschlüsse etc.) eingetreten sind.

3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto vom Kunden zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns, bei Überweisung auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift der Zahlung auf unserem Konto an.

4. Die Zahlungsbedingungen für Werkzeuge werden in einer Sondervereinbarung schriftlich geregelt.

5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Kunden, wenn sie nicht vom Bezogenen getragen werden.

6. Werden Zahlungen von uns gestundet oder vom Kunden später als vereinbart geleistet, können wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen. Die Geltendmachung von höheren Zinsen, die uns aus einem anderen Rechtsgrund zustehen, sowie die Geltendmachung weiterer Schäden oder anderer Rechte aus Verzug bleiben vorbehalten.

7. Maßgebliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden (Zahlungsschwierigkeiten, Ausscheiden oder Wechsel von Gesellschaftern etc.) berechtigen uns, Vorauszahlungen zu verlangen und gewährte Stundungen – ggf. gegen Rückgabe hereingenommener Wechsel – zu widerrufen.

8. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche des Kunden (z. B. Sachmängelansprüche) von uns bestritten oder noch nicht rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte dürfen nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden – auch zukünftigen – Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

2. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht uns zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit fremden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Verbindet, vermischt oder vermengt der Kunde die Vorbehaltsware mit Gegenständen eines Dritten, so dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, tritt der Kunde uns die ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsansprüche in dem Umfang ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht.

7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert oder an Dritte abgegeben, tritt der Kunde seine Ansprüche gegen den Käufer bzw. den Dritten in Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden an uns ab, der Kunde ermächtigt uns zur Einziehung der Forderung gegen den Dritten.

8. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Wunsch alle zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Käufer des Kunden oder Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

9. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Kunde dem Käufer den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen und ihn von der Abtretung der Kaufpreisforderung an uns zu informieren.

10. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, hat er uns hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen und die Pfandgläubiger über den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Die im Zusammenhang mit einer Intervention uns entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

11. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und sie als solche zu kennzeichnen.

12. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein, ist Insolvenz beantragt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich auszusondern und an uns zum Zwecke der freihändigen Verwertung durch Verkauf oder Versteigerung ohne vorherige Fristsetzung herauszugeben. Der von uns erzielte Erlös abzgl. der entstandenen Kosten, aufgelaufenen Zinsen sowie sonstigen Forderungen, wird dem Kunden bis zur Höhe des Lieferpreises auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben.

VII. Werkzeuge und Vorrichtungen

1. Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Kunde die Werkzeugkosten ganz oder anteilig bezahlt hat.

2. Für von uns gefertigte Entwürfe und Zeichnungen für Werkzeuge und Vorrichtungen gelten die Bestimmungen unter Ziffer I. Nr. 2. entsprechend.

VIII. Mängelrügen, Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich nach Anlieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich uns gegenüber zu rügen.

2. Gewährleistungsrechte des Kunden wegen eines Mangels sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllungsansprüche erfüllen wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung, Neulieferung oder Neuerbringung, soweit der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergans vorlag.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9. vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 497 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels und Nichteinhaltung einer ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche (§ 479 BGB) sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

5. Bei berechtigten und anerkannten Mängelrügen dürfen Zahlungen vom Kunden nur in dem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Sind Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt, steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge vom Kunden zu Unrecht erhoben wurde, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.

6. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7. Ansprüche des Kunden auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist; es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur dann und insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Nr. 7. entsprechend.

9. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer

VIII. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) im Land des Lieferortes zu erbringen. Sofern gegen den Kunden von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter Ware berechtigte Ansprüche erhoben werden, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in vorstehender Ziffer VIII. bestimmten Fristen wie folgt:

a) Wir sind berechtigt, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder auszutauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziffer XI.

c) Dem Kunden stehen die vorgenannten Rechte gegen uns nur zu, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Entsprechendes gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass gelieferte Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in vorstehender Nr. 1. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer VII. Nr. 3., 5. und 8. entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VIII. entsprechend. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche des Kunden beschränken sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Wird der Inhalt und die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages durch höhere Gewalt i. S. v. Ziffer III. Nr. 5. erheblich verändert oder wirken derartige Ereignisse erheblich auf unseren Geschäftsbetrieb ein, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit eine Vertragsanpassung zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen für uns nicht möglich ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden in diesem Falle unverzüglich darüber informieren, dass wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die vorgenannten Ausnahmen vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns zustehen, verjähren diese mit Ablauf der in Ziffer VIII. Nr. 4. geregelten Frist. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadenabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Landshut. Wir sind jedoch auch berechtigt, jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Sonstiges

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder so zu ändern, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

3. Die Daten unserer Vertragspartner oder beteiligter Dritter werden von uns, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung und Abwicklung der Verträge erforderlich ist, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.